Mettler-Toledo Garvens GmbH, 31180 Giesen - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB) - METTLER TOLEDO

Mettler-Toledo Garvens GmbH, 31180 Giesen - Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB)

1.Geltungsbereich und allgemeine Regelungen
1.1Diese ALB liegen sämtlichen Geschäften mit unseren Kunden zugrunde.
1.2Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren ALB abweichende Bedingungen des Kunden warden nicht anerkannt. Ein gesonderter Widerspruch ist unsererseits nicht erforderlich. Unsere ALB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir uns in Folgegeschäften nicht nochmals ausdrücklich darauf beziehen.
1.4Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  
2.Angebot, Umfang der Lieferung und Vertragsabschluss
2.1Unsere Angebote sind freibleibend und der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2Verträge mit uns kommen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch unsere Lieferung und Leistung zustande. Entscheidend für den Umfang unserer Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2.3Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der mit uns geschlossenen Verträge, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
2.5Alle Rechte an unseren Angebotsunterlagen sowie an im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergebenen Unterlagen bleiben vorbehalten.
2.6Der Kunde erkennt unsere Rechte an und wird die Unterlagen weder als solche noch inhaltlich ohne unsere vorherige schriftliche Ermächtigung ganz oder teilweise vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind.
  
3.Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1Der Kunde hat uns auf die am Bestimmungsort unserer Lieferung und Leistung geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheits- und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Montage, den Betrieb und das Eichen (z.B. bei Waagen) beziehen.
3.2Der Kunde informiert uns mit oder unverzüglich nach seiner Bestellung über etwaige Besonderheiten des Aufstellungsorts, die sich auf die ordnungsgemäße Funktion der Geräte auswirken können, insbesondere über die bauliche Beschaffenheit des Untergrunds und die konkrete Betriebsumgebung.
3.3Der Kunde sorgt – auch während der Gewährleistungszeit gemäß Ziffer 9.1 - für eine regelmäßige und fachgerechte Wartung der von uns gelieferten Geräte.
3.4Der Kunde entsorgt die von uns gelieferten Waren in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. Wir sind nicht verpflichtet, eine Möglichkeit der Rückgabe zu schaffen. Für nach dem 13. August 2005 gelieferte Waren besteht die Möglichkeit einer kostenpflichtigen Rückgabe. Der Kunde stellt sicher, dass von uns gelieferte Waren nicht an seine Mitarbeiter oder andere Privatpersonen weitergegeben werden.
  
4.Erfüllungsort; Lieferfrist; Teillieferung
4.1Erfüllungsort ist 31180 Giesen. Wir liefern ab Werk (EXW, Incoterms 2000).
4.2Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind, hinsichtlich derer er vorleistungspflichtig ist, wie z.B. das Besorgen von behördlichen Genehmigungen, Freigaben sowie die Zahlung einer vereinbarten Anzahlung.
4.3Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung in unserem Werk fertig- und zum Versand bereitgestellt ist.
4.4Unsere Lieferfristen verlängern sich:
a) entsprechend der vom Kunden verursachten Verzögerung angemessen, wenn uns Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht, oder
b) um die Dauer des Vorliegens des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten.
4.5Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der 4-Wochen-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst wenn diese weitere Frist erfolglos abgelaufen ist, stehen dem Kunden die weiteren Rechte zu. Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir nur beschränkt, wie unter diesen ALB vorgesehen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.6Sofern wir verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können bestimmt sich der Eintritt unseres Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Kunden erforderlich.
4.7Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferungen für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist; und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  
5.Gefahrübergang, Annahmeverzug
5.1Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung estimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
5.2Kommt der Kunden in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  
6.Preise und Zahlungsbedingungen
6.1Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer ab Werk (EXW, Incoterms 2000). Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Kosten für Spezialverpackungen, Versicherung, Transport, Ausfuhr, Einfuhr, behördliche Genehmigungen und Prüfungen gehen zu Lasten des Kunden. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
6.2Versicherung gegen Transportschäden führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung aus.
6.3Wünscht der Kunde die Aufstellung und Montage der Ware durch uns, so erfolgt dieselbe auf Kosten des Kunden. Die Kosten der Montage sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, im vereinbarten Preis nicht enthalten.
6.4Zahlungen sind vom Kunden binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro bargeldlos durch Überweisung auf das von uns angegebene Bankkonto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten, insbesondere Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann auch per Scheck bezahlen, Schecks werden von uns jedoch nur erfüllungshalber angenommen. Ziffer 6.4 S.1 gilt bei Scheckzahlungen sinngemäß. Wechsel werden nicht akzeptiert.
6.5Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.6Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6.7Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.8In sachlich gerechtfertigten Fällen haben wir das Recht, vom Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe von 40% des Auftragswerts zu verlangen. Eine sachliche Rechtfertigung liegt vor, wenn der Auftragswert EUR 25.000 überschreitet und/oder wir verpflichtet sind, kundenspezifisch zu produzieren. Der Kunde ist insoweit vorleistungspflichtig. Die Abschlagszahlung ist fällig binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
6.9Wir behalten uns bei veränderter Kostenlage eine angemessene Preiskorrektur vor, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen und die Erhöhung nicht mehr als 5% des ursprünglich vereinbarten Preises ausmacht.
  
7.Eigentumsvorbehalt
7.1Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung.
7.2Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
7.3Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat uns schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörende Ware erfolgen. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche gegen ihn in Höhe des Werts unserer Lieferung und Leistung sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die er aufgrund einer derartigen Veräußerung gegenüber seinem Abnehmer erwirbt.
7.4Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung auf uns übergeht. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  
8.Software
8.1Für die Lieferung von nicht eingebetteter Software kommen ausschließlich die Bestimmungen des End-User-License-Agreements zur Anwendung.
8.2Sofern unsere Lieferungen die Überlassung von Software beinhalten, erwirbt der Kunde an der Software ein nicht-ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht unterlizenzierbares, nichtübertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf die jeweilige Anzahl der Computerinstallationen bzw. Waagen, interne betriebliche Zwecke des Kunden sowie auf den Vertragszweck. Weitere Einschränkungen des Nutzungsrechts ergeben sich gegebenenfalls aus dem individuellen Vertrag sowie der Begleitdokumentation der Software. Im Übrigen bleiben alle Rechte vorbehalten.
8.3Der Kunde ist verpflichtet, die Software nur in Übereinstimmung mit der Begleitdokumentation zu installieren und zu verwenden.
8.4Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für in der Zukunft von uns gelieferte neue Versionen, Updates, Upgrades und Patches der Software.
  
9.Gewährleistung
9.1Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nach Versanddatum.
9.2Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.
9.3Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.4Ist die Ware mangelhaft, so sind wir zunächst zur Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1 BGB berechtigt und verpflichtet. In komplizierten Fällen stehen uns wenigstens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Kunde gemäß § 437 Nr. 2 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und nach § 437 Nr. 3 BGB Schadensersatz verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
9.5Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zusatzkosten, die insbesondere dadurch entstehen, dass der Kunde die Ware weiterveräußert und an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz weitergeliefert hat, sind vom Kunden zu übernehmen. Hierdurch entstehende zusätzliche Arbeitszeiten und Reisekosten hat der Kunde nach unseren Standardsätzen zu übernehmen, soweit er die Vornahme der Gewährleistungsarbeiten vor Ort wünscht.
9.6Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Gebrauchtwaren, Verbrauchsmaterialien (z.B. Akkus, Messstäbe), Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Mißachtung von Betriebsmittelvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter Bau- und Montagearbeiten Dritter sowie anderer Ursachen, welche nicht von uns zu vertreten sind.
9.7Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an den von uns gelieferten Waren oder den von uns erbrachten Leistungen vornehmen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
  
10.Haftung
10.1Gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
10.2Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
10.4Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5Die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist beschränkt wie unsere eigene Haftung gemäß den vorstehenden Bestimmungen.
  
11.Abtretungsverbot; Subunternehmer
11.1Die Abtretung von Rechten des Kunden aus Vertragsverhältnissen mit uns setzt zu ihrer Wirksamkeit unsere vorherige Zustimmung voraus. Dies gilt nicht, soweit § 354 a HGB Anwendung findet.
11.2Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Dritte einzusetzen.
  
12.Gerichtsstand; Anwendbares Recht
12.1Ausschließlicher Gerichtsstand ist 31180 Giesen, Bundesrepublik Deutschland. Es steht uns jedoch auch das Recht zu, das am Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
12.2Das Rechtsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.3Soweit der Vertrag oder diese ALB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser ALB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 Stand: April 2008